Kündigungsmöglichkeiten KFZ-Versicherung
Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages besteht jährlich zum Ablauf des Vertrages hin. Meistens ist das der 31.12., sodass das Kündigungsschreiben spätestens am 30. November beim Versicherer vorliegen muss. Neben den ordentlichen Kündigungen gibt es in bestimmten Situationen aber auch die Möglichkeit, dass der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen kann, um einen Versicherungswechsel vorzunehmen.
Sonderkündigung aufgrund von Prämienerhöhungen
Ein Recht auf die außerordentliche Kündigung der KFZ Versicherung ist dann vorhanden, wenn der Versicherer eine Erhöhung der Versicherungsprämie angekündigt hat. Möchte der Versicherte dann kündigen und den Anbieter wechseln, so muss er das spätestens einen Monat nachdem er von der geplanten Prämienerhöhung erfahren hat tun. Diese Sonderkündigung ist allerdings nur dann möglich, wenn der Versicherte die Erhöhung des Versicherungsbeitrages nicht selbst verursacht hat. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn er umgezogen ist und dadurch mit seinem Fahrzeug in eine schlechtere Regionalklasse eingestuft worden wäre.
Sonderkündigung nach einem Schadensfall
Eine Sonderkündigung der KFZ Versicherung ist auch dann möglich, wenn ein gemeldeter Schadensfall eingetreten ist. Unabhängig davon, ob der Versicherer den Schaden zur Zufriedenheit des Versicherten reguliert hat oder nicht, kann dieser noch bis zu einem Monat nach Abschluss der Schadensfall-Bearbeitung die Versicherung außerordentlich kündigen.
Sonderkündigung bei Fahrzeugwechsel oder Stilllegung
Eine weitere Möglichkeit zur Sonderkündigung ist dann gegeben, wenn das zu versichernde Fahrzeug gewechselt wurde. In diesem Fall muss auch keine Kündigungsfrist eingehalten werden, sondern der Vertrag kann sofort zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels gekündigt werden. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass das versicherte Fahrzeug nicht mehr genutzt wird und daher stillgelegt wird.